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Zurück zum RatgeberWirtschaftsstrafrecht

„Ich habe doch nur mein Konto geliehen“ – wenn aus einer Gefälligkeit ein Geldwäscheverdacht wird

30. Juli 20267 Minuten Lesezeit

Es beginnt mit einem harmlosen Satz: „Kannst du kurz dein Konto zur Verfügung stellen?“ Wochen später steht die Kontosperrung im Raum, eine Vorladung, ein Vermögensarrest – und der Vorwurf der Geldwäsche. Besonders bitter: Betroffene verstehen sich nicht als Täter, sondern als Menschen, die helfen wollten. Genau darin liegt die Gefahr.

Warum das Konto kein neutraler Durchlaufposten ist

Das Verleihen des eigenen Bankkontos wird im Alltag unterschätzt. Es geschieht aus persönlicher Verbundenheit, aus wirtschaftlicher Not, aus Naivität oder unter dem Eindruck, es handele sich lediglich um eine kurzfristige Gefälligkeit. Strafrechtlich kann eine solche Konstellation jedoch erhebliche Risiken begründen. Aus Sicht der Ermittlungsbehörden stellt sich regelmäßig dieselbe Frage: Weshalb laufen fremde Gelder über das Konto einer Person, die mit dem zugrunde liegenden Geschäft eigentlich nichts zu tun hat? Genau dieser Umstand wirkt wie ein Warnsignal – und führt dazu, dass der Kontoinhaber persönlich in den Fokus gerät, nicht der eigentliche Hintermann.

Kurz zur Rechtslage – und wo Sie den Überblick finden

Im Kern erfasst § 261 StGB das Verbergen von Vermögenswerten, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren, sowie das Verschleiern ihrer Herkunft. Die Vorschrift ist weit gefasst und greift keineswegs nur bei organisierter Kriminalität. Wer den Tatbestand, das Schweigerecht und den Ablauf eines solchen Verfahrens ausführlich nachlesen möchte, findet das in unserem Überblicksbeitrag zum Geldwäscheverdacht. Dieser Beitrag hier widmet sich gezielt der Konstellation, die uns am häufigsten begegnet: dem verliehenen Konto.

Die typischen Warnzeichen – und warum sie später gegen Sie sprechen

Bestimmte Umstände tauchen in nahezu jedem dieser Verfahren auf. Wer sie erkennt, sollte spätestens dann innehalten: Fremde Zahlungseingänge ohne nachvollziehbaren Rechtsgrund. Die Bitte, eingehende Beträge sofort weiterzuleiten. Barabhebungen kurz nach dem Geldeingang. Nutzung des Kontos für angebliche Online-Geschäfte oder Auslandszahlungen. Erklärungen wie „mein eigenes Konto funktioniert gerade nicht“ oder „ich bekomme sonst Probleme mit der Bank“. Und schließlich das Versprechen einer Provision für die bloße Kontonutzung. Diese Punkte sind nicht nur Alarmsignale für Betroffene, sondern werden im Verfahren gegen sie verwendet. Denn je offensichtlicher die Warnzeichen waren, desto schwerer fällt später die Behauptung, man habe nichts geahnt.

Reicht es, nichts gewusst zu haben?

Nein – und genau das überrascht Betroffene am meisten. Zwar macht sich nicht jede Person strafbar, über deren Konto verdächtige Gelder laufen. § 261 StGB stellt aber neben der vorsätzlichen auch die leichtfertige Geldwäsche unter Strafe, wenn auch mit deutlich milderem Strafrahmen. Leichtfertig handelt, wer sich Warnzeichen verschließt, die sich geradezu aufdrängen. Wer eine Provision für das bloße Durchleiten fremden Geldes annimmt, wird sich schwer darauf berufen können, dies für ein normales Geschäft gehalten zu haben. Genau deshalb sind die oben genannten Warnzeichen mehr als gut gemeinte Ratschläge – sie sind der Maßstab, an dem später gemessen wird. Umgekehrt gilt aber ebenso: Wer selbst getäuscht wurde, etwa durch ein vermeintliches Jobangebot als „Zahlungsabwickler“ oder eine vorgetäuschte Beziehung, befindet sich in einer völlig anderen Lage. Diese Grenze zwischen Leichtfertigkeit und eigener Opferrolle herauszuarbeiten, ist die zentrale Aufgabe der Verteidigung.

Was neben dem Strafverfahren noch droht

Betroffene unterschätzen häufig, dass das Ermittlungsverfahren nur eine von mehreren Baustellen ist. Neben der Sperrung und Kündigung des Kontos können Vermögenswerte im Wege des Vermögensarrests gesichert werden – auch solche, die mit der Sache nichts zu tun haben. Entscheidend ist aber eine dritte Ebene, die in der Beratung regelmäßig übersehen wird: die zivilrechtliche. Die eigentlich Geschädigten, etwa Opfer eines Anlagebetrugs, fordern ihr Geld von demjenigen zurück, auf dessen Konto sie überwiesen haben. Das trifft ausgerechnet die Person, die selbst nichts behalten und den Betrag längst weitergeleitet hat. Wer den Hintermann nicht benennen kann, bleibt auf der Forderung sitzen – unabhängig davon, wie das Strafverfahren ausgeht.

Der häufigste Fehler: den Chatverlauf löschen

Aus Scham oder Panik löschen viele Betroffene genau das, was sie entlasten könnte. Die Nachrichten, in denen ihnen ein harmloser Grund genannt wurde. Das Jobangebot mit dem seriös wirkenden Briefkopf. Die Zusage, alles sei rechtlich geprüft. Diese Kommunikation ist häufig der wichtigste Beleg dafür, dass die betroffene Person selbst getäuscht wurde. Ist sie gelöscht, bleibt am Ende nur der Kontoauszug – und der zeigt lediglich, dass Geld ein- und wieder ausging. Sichern Sie deshalb alles: Chatverläufe, E-Mails, Vertragsentwürfe, Profile, Telefonnummern, Zahlungsaufforderungen. Auch dann, wenn es Ihnen unangenehm ist.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. 1Stellen Sie sofort jede weitere Kontonutzung durch Dritte ein – auch wenn Druck aufgebaut wird.
  2. 2Sichern Sie sämtliche Kommunikation: Chats, E-Mails, Profile, Sprachnachrichten. Nichts löschen.
  3. 3Sichern Sie Kontoauszüge und dokumentieren Sie, welcher Betrag wann wohin weitergeleitet wurde.
  4. 4Machen Sie ohne Aktenkenntnis keine inhaltliche Aussage – weder bei der Polizei noch gegenüber der Bank.
  5. 5Reagieren Sie auf Kontosperrung und Vermögensarrest nicht passiv, sondern lassen Sie die Maßnahmen prüfen.
  6. 6Holen Sie frühzeitig anwaltliche Unterstützung – idealerweise vor der ersten Vernehmung.
Ein Hinweis zur Einordnung

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welchem Umfang eine Strafbarkeit in Betracht kommt, hängt vom konkreten Ablauf, den Absprachen und dem Kenntnisstand der betroffenen Person ab.

Christopher AngyalChristopher AngyalRechtsanwalt · Wirtschaftsstrafrecht

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