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Zurück zum RatgeberOpferschutz

Die Tat war schlimm genug – der Prozess darf nicht die zweite Verletzung werden: 7 Gründe, warum Sie als Opfer eines Sexualdelikts eine eigene Vertretung brauchen

11. August 20267 Minuten Lesezeit

Sie mussten schon einmal alles erzählen – detailliert, oft mehrfach, gegenüber Fremden. Der Gedanke, das im Gerichtssaal noch einmal zu tun, während die Verteidigung jedes Wort infrage stellt, lässt viele Betroffene zögern, sich am Verfahren überhaupt zu beteiligen. Dabei haben Sie als Opfer eines Sexualdelikts eigene Rechte – und Sie müssen sie nicht allein wahrnehmen.

1. Weil Sie im Verfahren mehr sind als eine Zeugin oder ein Zeuge

Ohne eigene Vertretung nehmen Opfer eines Sexualdelikts am Verfahren meist nur als Zeugen teil: Sie werden geladen, befragt und danach häufig aus dem Gerichtssaal entlassen. Als Nebenklägerin oder Nebenkläger nach §§ 395 ff. StPO haben Sie dagegen eigene Verfahrensrechte – Sie dürfen der gesamten Hauptverhandlung beiwohnen, durch Ihre Vertretung Einsicht in die Akten nehmen, Fragen stellen lassen und eigene Beweisanträge stellen. Diese Rechte lassen sich in der Praxis nur mit anwaltlicher Vertretung wirksam nutzen.

2. Weil die Befragung sonst zur zweiten Belastung werden kann

Fragen zur eigenen Glaubwürdigkeit, wiederholtes Nachfragen zu Details der Tat, ein direktes Gegenüber mit der beschuldigten Person – all das kann das Verfahren selbst zu einer erneuten Belastung machen. Eine erfahrene Vertretung kann unzulässige oder unangemessene Fragen zurückweisen, den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen oder auf schonende Vernehmungsformen hinwirken. Sie sind der Befragung dann nicht ungeschützt ausgesetzt.

3. Weil Kosten kein Hindernis sein müssen

Viele Betroffene scheuen den Schritt zu einer eigenen Vertretung aus Sorge um die Kosten. Bei schweren Sexualdelikten nach § 177 StGB sieht § 397a Abs. 1 StPO jedoch vor, dass Ihnen auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand auf Staatskosten beigeordnet wird – unabhängig von Ihrem Einkommen. In anderen Fällen kann Prozesskostenhilfe beantragt werden; die Gerichte legen die Voraussetzungen zunehmend opferfreundlich aus, oft genügt bereits die psychische Belastung durch die Tat.

4. Weil Ihre Stimme im Verfahren sonst untergehen kann

Staatsanwaltschaft und Verteidigung verfolgen im Prozess ihre jeweils eigenen Ziele. Ihre Perspektive als Betroffene wird dabei nicht automatisch berücksichtigt. Eine eigene Vertretung sorgt dafür, dass Ihre Sicht der Dinge, Ihre Fragen und Ihre Anliegen im Verfahren tatsächlich Gehör finden – nicht nur am Rande, sondern als eigenständige Verfahrensposition.

5. Weil Entschädigung nicht automatisch kommt

Schmerzensgeld und Schadensersatz werden im Strafverfahren nicht von Amts wegen zugesprochen. Über das Adhäsionsverfahren lässt sich ein zivilrechtlicher Anspruch bereits im Strafprozess geltend machen – ohne separate Klage. Wer das nicht aktiv beantragt, verzichtet häufig stillschweigend auf einen Anspruch, der ihr oder ihm eigentlich zustünde.

6. Weil Sie in dieser Zeit nicht nur juristischen Beistand brauchen

Ein Verfahren wegen eines Sexualdelikts ist für die meisten Betroffenen eine der belastendsten Phasen ihres Lebens. Wer in dieser Lage Unterstützung sucht, braucht mehr als jemanden, der Anträge stellt. Er oder sie braucht jemanden, der zuhört, die Angst ernst nimmt und in verständlichen Worten erklärt, was als Nächstes passiert. Ergänzend steht Betroffenen zudem die psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g StPO zur Seite – eine weitere, oft wenig bekannte Unterstützung neben der rechtlichen Vertretung.

7. Weil eine frühzeitige Vertretung den Unterschied macht

Anträge auf Beiordnung oder Prozesskostenhilfe können bereits vor der förmlichen Anschlusserklärung als Nebenklägerin oder Nebenkläger gestellt werden – und je früher eine Vertretung eingebunden ist, desto besser lassen sich Ihre Rechte von Anfang an sichern, statt sie erst nachträglich einzufordern.

Was Sie jetzt tun können

  1. 1Wenden Sie sich frühzeitig an eine Nebenklagevertretung – das ist bereits im Ermittlungsverfahren möglich.
  2. 2Fragen Sie gezielt nach der Beiordnung eines Anwalts auf Staatskosten nach § 397a StPO oder nach Prozesskostenhilfe.
  3. 3Lassen Sie sich über schonende Vernehmungsmöglichkeiten und den möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit beraten.
  4. 4Denken Sie auch an Entschädigung und Schmerzensgeld – das Adhäsionsverfahren muss aktiv beantragt werden.
  5. 5Ziehen Sie zusätzlich eine psychosoziale Prozessbegleitung in Betracht – sie ergänzt die rechtliche Vertretung.
Ein Hinweis zur Einordnung

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welchem Umfang eine Beiordnung oder Prozesskostenhilfe in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Christopher AngyalChristopher AngyalRechtsanwalt · Opferschutz

Sie müssen dieses Verfahren nicht allein durchstehen

Angyal bedeutet im Ungarischen „Engel“ – genau so verstehen wir unsere Rolle: nicht nur als rechtliche Vertretung, sondern als jemand, der an Ihrer Seite steht. Wir sind kurzfristig erreichbar und melden uns schnell zurück – auch außerhalb üblicher Bürozeiten. Die erste Einschätzung ist kostenlos und vertraulich.