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Zurück zum RatgeberAlternative zur Anklage

Strafbefehl erhalten – Einspruch einlegen oder akzeptieren?

26. Juli 20267 Minuten Lesezeit

Ein Strafbefehl sieht aus wie Post vom Amt, ist aber etwas anderes: eine Verurteilung ohne Verhandlung. Wer nicht reagiert, ist nach zwei Wochen rechtskräftig verurteilt – mit allen Folgen. Dieser Beitrag erklärt, was jetzt auf dem Spiel steht und wie die Entscheidung sachlich zu treffen ist.

Was ein Strafbefehl ist – und wann er ergeht

Der Strafbefehl ist ein vereinfachtes Verfahren ohne mündliche Verhandlung: Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Amtsgericht eine bestimmte Strafe, das Gericht prüft die Akte und erlässt den Strafbefehl – ohne dass Sie jemals vor Gericht standen und ohne dass Zeugen gehört wurden. Wichtig zur Einordnung: Der Strafbefehl ist im Regelfall keine Folge der Anklage, sondern eine Alternative zu ihr. Bei Vergehen, die keine gravierende Strafe erwarten lassen, beantragt die Staatsanwaltschaft anstelle einer Anklageerhebung direkt den Erlass eines Strafbefehls (§§ 407 ff. StPO) – ein eigenständiger, vereinfachter Weg neben dem klassischen Anklageverfahren. Nur ausnahmsweise ergeht ein Strafbefehl auch nach bereits erhobener Anklage: wenn sich noch vor Beginn der Hauptverhandlung herausstellt, dass ein Strafbefehl genügt (§ 408a StPO), oder wenn der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erscheint und die Staatsanwaltschaft unter den gesetzlichen Voraussetzungen stattdessen den Erlass eines Strafbefehls beantragt. In beiden Konstellationen liegt das eigentliche Problem des Strafbefehlsverfahrens darin, dass die Entscheidung ausschließlich auf dem beruht, was die Ermittler zusammengetragen haben. Ihre Sicht der Dinge ist darin oft gar nicht enthalten. Typisch sind Geldstrafen, ausgedrückt in Tagessätzen: Die Anzahl bemisst die Schwere der Tat, die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach Ihrem Einkommen. Auch ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis kann festgesetzt werden.

Die Zwei-Wochen-Frist – und warum sie alles entscheidet

Ab Zustellung des Strafbefehls haben Sie zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Läuft diese Frist ab, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich. Maßgeblich ist der Tag der Zustellung, nicht der Tag, an dem Sie den Umschlag geöffnet haben. Wurde der Brief in den Briefkasten eingelegt, läuft die Frist auch dann, wenn Sie im Urlaub waren. Heben Sie deshalb den Umschlag mit dem Zustellungsvermerk unbedingt auf. Wer die Frist versäumt, hat nur noch in engen Ausnahmefällen eine Möglichkeit, das Verfahren wieder zu öffnen. Verlassen sollte man sich darauf nicht.

Was viele unterschätzen: die Folgen

Ein rechtskräftiger Strafbefehl ist eine Verurteilung. Sie wird im Bundeszentralregister eingetragen – mit Wirkungen, die weit über die Geldstrafe hinausreichen können. Je nach Höhe der Strafe kann ein Eintrag im Führungszeugnis entstehen. Das betrifft Bewerbungen, bestimmte Berufszulassungen, Waffen- und Jagdrecht, aufenthaltsrechtliche Fragen sowie Beamten- und Disziplinarverfahren. Hinzu kommen mittelbare Folgen: eine spätere Tat wird strenger bewertet, Bewährungen können berührt sein, arbeitsrechtliche Konsequenzen sind möglich. Die Frage lautet deshalb nie nur: Kann ich die Geldstrafe zahlen?

Einspruch – ganz oder beschränkt

Der Einspruch führt dazu, dass es doch zu einer Hauptverhandlung kommt. Dort wird der Fall neu verhandelt, Beweise werden erhoben, Zeugen können befragt werden. Er lässt sich auch beschränken – etwa allein auf die Höhe der Tagessätze, wenn das zugrunde gelegte Einkommen zu hoch angesetzt wurde, oder auf die Frage eines Fahrverbots. Der Schuldvorwurf bleibt dann unangetastet, nur die Rechtsfolge wird überprüft. Ein Einspruch kann bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auch wieder zurückgenommen werden. Diese Flexibilität ist ein Grund, die Frist zunächst zu wahren und in Ruhe zu prüfen – statt sie ungenutzt verstreichen zu lassen.

Der Punkt, den seriöse Beratung nicht verschweigt

Ein Einspruch ist kein Selbstläufer. Das Gericht ist in der Hauptverhandlung nicht an den Strafbefehl gebunden – das Ergebnis kann auch ungünstiger ausfallen als das, was zunächst festgesetzt war. Deshalb ist die Entscheidung keine Frage der Haltung, sondern der Aktenlage: Wie belastbar sind die Beweise? Gibt es Widersprüche in Zeugenaussagen? Wurde das Einkommen richtig geschätzt? Sind Verfahrensfehler erkennbar? Ist eine Einstellung erreichbar? Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, lässt sich sagen, ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat – oder ob eine andere Lösung der bessere Weg ist.

Was oft übersehen wird

Auch wenn der Vorwurf im Kern zutrifft, kann sich ein Einspruch lohnen: etwa wenn die Anzahl der Tagessätze knapp über einer Schwelle liegt, ab der ein Eintrag im Führungszeugnis droht. Wenige Tagessätze weniger können über Jahre hinweg beruflich den Unterschied machen. Ebenso häufig ist der Tagessatz schlicht zu hoch angesetzt, weil das Einkommen geschätzt wurde. Auch Unterhaltspflichten und Verbindlichkeiten spielen eine Rolle. Und manchmal ist der Vorwurf schlicht nicht tragfähig – nur fällt das erst auf, wenn jemand die Akte gelesen hat.

So gehen wir vor

Zuerst sichern wir die Frist: Der Einspruch wird eingelegt, bevor sie abläuft. Das ist keine Vorentscheidung, sondern hält Ihnen alle Türen offen. Anschließend beantragen wir Akteneinsicht und werten aus, worauf sich der Vorwurf stützt. Erst danach besprechen wir gemeinsam, ob der Einspruch aufrechterhalten, beschränkt oder zurückgenommen wird. Kommt es zur Verhandlung, bereiten wir Sie in einem Verhandlungstraining darauf vor – damit Sie wissen, was Sie erwartet, und nicht unvorbereitet in den Saal gehen.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. 1Zustellungsdatum feststellen und den Umschlag mit dem Zustellungsvermerk aufbewahren.
  2. 2Frist notieren: zwei Wochen ab Zustellung – nicht ab Öffnen des Briefes.
  3. 3Nichts zahlen und nichts unterschreiben, bevor die Lage geprüft ist.
  4. 4Verteidiger einschalten, damit die Frist gewahrt und Akteneinsicht beantragt wird.
Ein Hinweis zur Einordnung

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Verfahrensablauf und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob ein Einspruch sinnvoll ist, hängt vom Tatvorwurf, vom Akteninhalt und von Ihrer persönlichen Situation ab.

Rechtsanwalt Christopher AngyalChristopher AngyalRechtsanwalt · Strafverteidigung

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